Ist Klimaflucht eine rechtliche Kategorie?

Die kurze Antwort lautet: Leider nein. Unter die Genfer Flüchtlingskonventionª  fallen nur sehr wenige Fälle von Klimaflucht, da diese hauptsächlich auf den Schutz vor Verfolgung abzielt.

Menschen, die vornehmlich klimabedingt über Landesgrenzen fliehen, haben meist keinen kla-ren Rechtsstatus und damit kaum Zugang zu Schutz oder Grundrechten.¹  Regionale Abkom-men, ergänzende Schutzrichtlinien und temporäre Programme helfen nur begrenzt und sind politisch abhängig. Reguläre Migrationswege sind nicht auf Klimaflucht ausgelegt, und Initiati-ven wie der Globale Migrationspakt oder die Nansen-Schutzagenda bieten Leitlinien, bleiben aber unverbindlich und schwach durchsetzbar. Nur wenige internationale Verträge sind recht-lich bindend – und sie decken nur einen kleinen Teil der Betroffenen ab.

Auch für Binnenvertriebene – also innerhalb der eigenen Landesgrenzen - gibt es selten ausrei-chenden Schutzstatus. Schutz ist hier überwiegend national oder regional geregelt, bleibt aber oft unverbindlich und stark von Ressourcen, nationaler Kapazität und politischem Willen ab-hängig. Ein global verbindliches Abkommen existiert nicht, und obwohl Leitprinzipien teilweise in nationales Recht übernommen wurden, ist ihre Umsetzung lückenhaft. Regionale Abkom-men erkennen Umweltgefahren als Fluchtursache an, scheitern jedoch häufig in der Praxis. Für geplante Umsiedlungen oder Evakuierungen fehlen weitgehend verbindliche Regeln, während nationale Strategien meist auf Hilfe nach Vertreibung statt auf Prävention oder langfristige Lö-sungen ausgerichtet sind.

Andere relevante Politik- und Rechtsfelder wie Menschenrechte, Entwicklung, Katastrophen-vorsorge und Klima- bzw. Umweltschutz enthalten zwar hilfreiche Ansatzpunkte, bieten aber keinen ausreichenden, verbindlichen Gesamtrahmen.

Insgesamt bleibt der Schutz für Menschen, die durch die Klimakrise vertrieben werden oder nicht wegkönnen, unzureichend. Es braucht deutlich mehr politisches Handeln, Koordination und rechtliche Absicherung.²


Quellen:

(a) Die Genfer Flüchtlingskonvention erkennt Menschen nur dann als Geflüchtete an, wenn sie „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung“ ihr Heimatland verlassen.

(1) T. Alexander Aleinikoff & Susan Martin, 2022: Responsibility of the International Community in Situations of Mobility due to Environmental Events. Policy publication. Link zur Quelle.
Braun, K. (2023), Addressing the Protection Gap ‒ Human Mobility and the Climate Crisis in International Frameworks, Analysis, No. 107, Brot für die Welt, Berlin. Link zur Quelle.
Gagnon, Hesemann, and Bergmann: Addressing forced displacement in climate change adaptation: No longer a blind spot" (2023). Link zur Quelle.
Wright, E., D. Tänzler and L. Rüttinger (2020), Migration, environment and climate change: Responding via climate change adaptation policy, Berlin. Link zur Quelle.

(2) Bergmann, Jonas. (2024). Advocating for Change: A Compendium on Climate Mobility. Washington, D.C.: Climate Migration Council / Emerson Collective. Link zur Quelle.